AGB's - Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Allgemeines und Preise

Für unsere Leistungen gelten folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Abweichende Bedingungen sowie sonstige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder von ihr besonders Bevollmächtigte Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der HATZIS Edelstahlbearbeitung GmbH bestätigt werden. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung. Eine Versendung/Lieferung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Lieferung ins Ausland gehen Zölle, Steuern, Abgaben sowie weiterer, durch den Export bedingter Aufwand zu Lasten des Auftraggebers.


2. Lieferzeit

a) ​Angegebene Lieferfristen gelten annähernd. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitseinstellung und Aussperrung verspäteter Materialeingang bei uns oder unseren Lieferanten, verlängern die Lieferzeit angemessen. Verzugsschäden oder die Annullierung eines Auftrags wegen aus solchen Gründen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

b) ​Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ode reines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 ist die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 100% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 100% des Wertes der Lieferung begrenzt, weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


3. Zahlungsbedingungen

a) ​Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis bzw. Werklohn sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Eine Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seien Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

b) ​Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9,75% es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart oder gesetzlich zulässig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

c) ​Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers spätestens 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem Fall ist der Auftraggeber nur zu Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (unter Berücksichtigung etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.

d) ​Die Annahme und Wechseln unterliegt besonderer Vereinbarung. Sie gelten erst dann als Bezahlung, wenn sie eingelöst sind. Wenn während der Vertragsdauer eine ungünstige Gestaltung der Kreditfähigkeit des Auftraggebers dem Auftragnehmer bekannt wird, oder wenn seitens des Auftraggebers die Bezahlung fälliger Rechnungen nicht bedingungsgemäß erfolgt, werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig, wobei das Rücktrittsrecht von laufenden Verträgen vorbehalten bleibt. Bei neuen Geschäftsverbindungen liefern wir, falls nicht genügende Referenzen angegeben werden, nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme.

e) ​Ein vereinbarter Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.


4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung. Das Eigentum geht erst dann über, wenn auch alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks eingelöst sind. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht, kann der Auftragnehmer die Ware, auch ohne Gerichtsurteil, jederzeit entfernen oder beliebig darüber verfügen. Der Auftraggeber darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.


5. Gewährleistung

a) ​Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und auf den Auftraggeber weiterliefert, gleich ob unverändert oder nach Bearbeitung bzw. Verarbeitung, nicht zu vertreten, die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Richtig und rechtzeitig Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

b) ​Ist die vertraglich zu erbringende Leistung bzw. der Leistungsgegenstand mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- und/oder Materialmängel schadhaft, steht in jedem Fall dem Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sofern es sich dabei um ästhetische Mängel der Oberflächenbeschaffenheit handelt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren insoweit etwas anderes.

c) ​Dem Auftragnehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Auf Wunsch des Auftragnehmers ist diesem die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle selber festzustellen. Beanstandungen an der Stückzahl der gelieferten Waren müssen spätestens innerhalb 7 Tage nach Empfang der Ware, an den Preisen spätestens innerhalb 14 Tage nach Empfang der Rechnung erfolgen.

d) ​Stellt sich ein Mangel heraus zu dessen Nacherfüllung der Auftragnehmer verpflichtet ist, und befindet sich die Ware an einem anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung oder dem Wohnsitz des Auftraggebers, ist diese vom Auftraggeber an die gewerbliche Niederlassung des Auftragnehmers zu Nacherfüllung zu verbringen. Die hierfür erforderlichen Kosten sind vom Auftragnehmer zu tragen. Ist ein Verbringen an die gewerbliche Niederlassung des Auftragnehmers nicht möglich, oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwendungen für die Parteien oder eine Partei möglich, ist die Nacherfüllungspflicht, soweit diese besteht, an dem Ort vorzunehmen, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet. Wird die Ware nach der Lieferung des Auftragnehmers oder auf Wunsch des Auftraggebers durch den Auftragnehmer an einen anderen Ort als die betreffende Niederlassung oder den betreffenden Wohnsitz des Auftraggebers verbracht, und befindet sich dieser Ort außerhalb des Landes (Ausland) der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Auftraggebers, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten einer bestehenden Nacherfüllungspflicht und Vornahme derselben vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn, dieses Verbringen ins Ausland entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

e) ​Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat oder wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten Gegenstand ohne unsere Zustimmung ausgeführt wurden.

f) ​Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz oder an dessen Stelle tretende Ansprüche beschränkt sich auf grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Pflichtverletzungen des Auftragnehmers und auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist. Diese Beschränkung gilt ebenfalls nicht, falls es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.


6. Verjährung

a) ​Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Gütern), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

b) ​Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mängel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragenehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1.

c) ​Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

d) ​Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werksleistungen mit der Abnahme.

e) ​Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

f) ​Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dem vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


7. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz der Fa. HATZIS Edelstahlbearbeitung GmbH. Für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart.


Fassung 6/2023